Vereinssatzung
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
Pferdeschutzhof Phönix, Begegnungsstätte Beschendorf e. V.
Er hat seinen Sitz in 23738 Beschendorf, Lensahner Straße 1c auf dem Phönix Hof, Lensahner Straße 1c,
23738 Beschendorf und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereines ist:
– Förderung des Tierschutzes durch Rettung von Pferden in Not
– Förderung der Jugend- und Altenhilfe durch Unterhaltung einer Begegnungsstätte für Kinder,
Jugendliche, Erwachsene, Senioren und vor Allem für sozial schwache Schichten
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Bereitstellen von Hilfe für Pferde jeden Alters und Rasse, die in Not geraten sind, gequält oder
misshandelt wurden oder deren Besitzer sich in einer vorübergehenden Notlage befinden (finanzielle
Notlage, Krankheit). Die Tiere werden entweder vorübergehend auf dem Phönix Hof aufgenommen, in
gute verantwortungsbewusste Hände mit Schutzvertrag und gegen Schutzgebühr vermittelt oder
verbleiben.
– Durch Aufklärung und Beratung zur Förderung des Wohlergehens der ihm anvertrauten Pferde, zur
Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermisshandlung und zu deren strafrechtliche Verfolgung nach den
gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person.
– Durch Bereitstellung und Unterhaltung einer Begegnungsstätte für Kinder, Jugendliche, Erwachsene,
aber auch Senioren, vor allem aus sozial schwachen Schichten, auf dem Phönix Hof.
– Durch Schulung von Teilnehmern in kleinen Gruppen oder in der Einzelarbeit zu dem Thema Pferd,
Pferdepflege und Bedürfnisse des Partners Pferd.
– Durch das Angebot von Bodenarbeitskursen zur Förderung der Kommunikation zwischen Mensch und
Pferd.
– Durch das Bereitstellen von Möglichkeiten zu Fütterungen und direktem Kontakt mit Pferden zur
Förderung motorischer Fähigkeiten.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Bei minderjährigen Personen ist
die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten auf dem Aufnahmeantrag
notwendig. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats
widersprechen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der
Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende
schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit
und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger
Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit
der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung bedürfen einer 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie
nicht erschiene.
Die Beschlüsse der Mitglieder werden protokolliert. Verantwortlicher Protokollführer ist der jeweilig am
Anfang gewählte Versammlungsleiter, der dieses Protokoll der Sitzung unterzeichnet.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E – Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens
einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins.
Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichtes.
§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gemäß § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern, dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 7 Erweiterter Vorstand/ Beirat
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere, nicht vertretungsberechtigte
Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon
mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, der dieses Protokoll unterzeichnet.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes
gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden
Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Stehen der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das
zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende
Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die
Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 9 Auflösung/ Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Pferdeklappe e.V./Notbox Schleswig-Holstein, Ruruper Straße 42, 24392 Norderbrarup, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschendorf, den 06.12.2019
Satzung vom 09.12.2019 mit Änderungen vom 26.04.2020.